Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden
Das Bundesverfassungsgericht hat das 2017 eingeführte gesetzliche Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als Streikbrecher bestätigt. Die Begründung der Richter: Ansonsten würden Streiks wirkungslos und Gewerkschaften in Tarifverhandlungen benachteiligt. Die DGB-Gewerkschaften begrüßen das Urteil.
Ein Arbeitgeber darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. So steht es seit 2017 im überarbeiten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt – und die Verfassungsbeschwerde eines Kinobetreibers zurückgewiesen.
Die Begründung der Richter: Wenn Leiharbeiter als Streikbrecher eingesetzt werden, würden Streiks wirkungslos und damit das Kräfteverhältnis in Tarifauseinandersetzungen zulasten der Gewerkschaften verschoben. Mit dem 2017 eingeführten gesetzlichen Verbot habe der Gesetzgeber den zunehmenden Einsatz von Leiharbeitern bei Streik eingedämmt und damit die Parität zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern wiederhergestellt.
Bundesverfassungsgericht bestätigt Position von DGB und IG Metall
Die DGB-Gewerkschaften begrüßen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Neben der Bundesregierung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesarbeitsgericht, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie haben auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die IG Metall und ver.di vor der Gerichtsentscheidung Stellungnahmen zur Verfassungsbeschwerde abgegeben: Beim unbegrenzten Einsatz von Leiharbeit in bestreikten Unternehmen bestünde andernfalls für die Gewerkschaften kein Mittel mehr, um Druck auf den Verhandlungsgegner auszuüben. Die Verhandlungsparität wäre nicht nur gestört, sondern gar nicht mehr existent.
Das Bundesverfassungsgericht folgte in seiner Entscheidung im Wesentlichen der Auffassung der Gewerkschaften: „Dabei ist zu berücksichtigten, dass insbesondere die Gewerkschaften auf ein ausgewogenes Kräfteverhältnis im Arbeitskampf angewiesen sind“, heißt es in der Begründung des Gerichts. „Sie können nicht auf andere Vertragspartner ausweichen, sondern müssen, um ihre Positionen auf Augenhöhe verhandeln zu können, durch den Einsatz von Arbeitskampfmitteln ausreichend Druck auf die Arbeitgeberseite erzeugen können. Die Arbeitgeberseite ist darauf nicht in gleicher Weise angewiesen. Sie hat die Verfügungsgewalt über Produktionsmittel, Investitionen, Standorte und Arbeitsplätze und verfügt deshalb regelmäßig über erhebliches Druckpotential.“